{"id":29,"date":"2020-07-06T04:22:52","date_gmt":"2020-07-06T04:22:52","guid":{"rendered":"http:\/\/conformbau.at\/?page_id=29"},"modified":"2025-02-05T16:39:44","modified_gmt":"2025-02-05T14:39:44","slug":"agb-impressum","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/fialla.at\/?page_id=29","title":{"rendered":"AGB &#038; Impressum"},"content":{"rendered":"\n<p><strong><br><\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Impressum<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Informationen gem\u00e4\u00df \u00a7 5 (1) E-Commerce-Gesetz<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Liegenschaftsmanagement<\/strong><br><strong>Stephan Fialla<\/strong> <strong>e.U. <\/strong><br>Schl\u00f6glgasse 10\/2\/1<br>1120 Wien<br><br>E-Mail: office@fialla.at<\/p>\n\n\n\n<p><br>Handelsgericht Wien<br>Ust.-idNR.: ATU75327718<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Inhaber:<\/strong><br>Stephan Fialla<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>1. PR\u00c4AMBEL:<\/strong><br>Diese Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Ger\u00fcst f\u00fcr den Abschluss eines Bauvertrages, insbesondere des Musterbauvertrages der Bundesinnung Bau vor. Dabei stellt die \u00d6NORM B 2110 \u201eAllgemeine Vertragsbedingungen f\u00fcr Bauleistungen\u201c Ausgabe 1.3.2011 die vertragliche Basis dar.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. VEREINBARUNG DER \u00d6NORM B 2110:<\/strong><br>Es gelten die Bestimmungen der \u00d6NORM B 2110 \u201eAllgemeine Vertragsbedingungen f\u00fcr Bauleistungen\u201c vom 1.3.2011, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abge\u00e4ndert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. VERG\u00dcTUNG:<\/strong><br>Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.1. Preisart<\/strong><br>(Zu 6.3 der \u00d6NORM B 2110)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.1.1. Einheitspreisvertrag<\/strong><br>Wird nicht ausdr\u00fccklich eine andere Art der Verg\u00fctung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Verg\u00fctung nach den abzurechnenden Ma\u00dfen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenst\u00e4ndlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.1.2. Pauschalvertrag<\/strong><br>Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme f\u00fcr die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungs\u00e4nderungen, zus\u00e4tzliche Leistungen und \u00c4nderungen in den Umst\u00e4nden der Leistungserbringung, die nicht der Risikosph\u00e4re des AN zuzuordnen sind, k\u00f6nnen zu Nachtr\u00e4gen des AN f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.1.3. Regieleistungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.1.3.1. Arbeitskr\u00e4fte<\/strong><br>Wird die Verg\u00fctung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen S\u00e4tze zuz\u00fcglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.1.3.2. Ger\u00e4te<\/strong><br>F\u00fcr die Abrechnung der Ger\u00e4temieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer H\u00f6he nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1\/170 der monatlichen Gesamtger\u00e4tekosten der in der \u00d6sterreichischen Bauger\u00e4teliste (\u00d6BGL) in der bei Vertragsabschluss g\u00fcltigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitsl\u00f6hne werden gesondert abgerechnet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.1.3.3. Stoffe, Fremdleistungen<\/strong><br>Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuz\u00fcglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.2. Preisver\u00e4nderungen (Preisgleitung)<\/strong><br>(Zu 6.3.1 der \u00d6NORM B 2110)<br>Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als ver\u00e4nderliche Preise. Eine allf\u00e4llige Preisumrechnung erfolgt nach der \u00d6NORM B 2111 \u201ePreisumrechnung von Bauleistungen\u201c, Ausgabe 1.5.2007 nach den Werten der Baukostenver\u00e4nderungen (Quelle: BMwA). Besteht im LV keine Preisaufgliederung, wird das Verh\u00e4ltnis LOHN zu SONSTIGES bei allgemeinen Hochbauarbeiten mit 60% \/ 40% bei Umbauarbeiten und Fassadenarbeiten mit 80% \/ 20% festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.3. Leistungs\u00e4nderungen und zus\u00e4tzliche Leistunge<\/strong>n<br>(Zu 7 der \u00d6NORM B 2110)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.3.1. Angeordnete Leistungen<\/strong><br>F\u00fcr durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zus\u00e4tzliche oder ge\u00e4nderte Leistungen, die in der urspr\u00fcnglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zus\u00e4tzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verl\u00e4ngerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausf\u00fchrung der Leistung ein Zusatzangebot.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.3.2. \u00dcberschreitung des vereinbarten Entgelts<\/strong><br>Stellt sich bei einem unverbindlichem Kostenvoranschlag, im Sinne des \u00a7 1170a (2) ABGB eine betr\u00e4chtliche \u00dcberschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige \u00dcberschreitung des urspr\u00fcnglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des \u00a7 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen i.S.v. Pkt. 3.3.1 anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.3.3. Notwendige Zusatzleistungen<\/strong><br>Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausf\u00fchrt, dann anzuerkennen und zu verg\u00fcten, wenn die Leistung zur Vertragserf\u00fcllung notwendig war, dem mutma\u00dflichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung f\u00fcr den AG zumutbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.4. Rechnungslegung und Zahlung<\/strong><br>(Zu 8.3 und 8.4 der \u00d6NORM B 2110)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.4.1. Abrechnung<\/strong><br>Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese k\u00f6nnen vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen k\u00f6nnen monatlich, sp\u00e4testens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.4.2. Zahlungsfrist<\/strong><br>(Zu 8.4 der \u00d6NORM B 2110)<br>Als Zahlungsfrist f\u00fcr alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 30 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollm\u00e4chtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder pr\u00fcfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tage nach Vorlage zur Verbesserung zur\u00fcckzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.4.3. Skonto<\/strong><br>Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erf\u00fcllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzul\u00e4ssig. Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu m\u00fcssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gr\u00fcnde bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegr\u00fcndet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. AUSF\u00dcHRUNGSUNTERLAGEN<\/strong><br>Die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung erforderlichen Unterlagen (Pl\u00e4ne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsm\u00e4\u00dfige Arbeitsvorbereitung und Pr\u00fcfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1der NORM B 2110).<br>Sind Ausf\u00fchrungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu verg\u00fcten, sofern diese keine Nebenleistungen gem\u00e4\u00df den einschl\u00e4gigen fachspezifischen \u00d6NORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. DOKUMENTATION<\/strong><br>(Zu 6.2.7 der \u00d6NORM B 2110)<br>F\u00fchrt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG w\u00e4hrend der normalen Gesch\u00e4ftszeiten des AN zur Einsicht und f\u00fcr allf\u00e4llige Eintragungen zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6. ANSCHL\u00dcSSE<\/strong><br>(Zu 6.2.8.1 der \u00d6NORM B 2110)<br>Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der f\u00fcr die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verf\u00fcgung. Die Z\u00e4hlerkosten und die Kosten des Verbrauchers tr\u00e4gt der AG. Arbeits- und Lagerpl\u00e4tze, sowie allf\u00e4llig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7. GEW\u00c4HRLEISTUNG<\/strong><br>(Zu 12.2 der \u00d6NORM B 2110)<br>Es gelten die diesbez\u00fcglichen Regelungen der \u00d6NORM B 2110. F\u00fcr Bauleistungen betr\u00e4gt die Gew\u00e4hrleistungsfrist 3 Jahre.<br>F\u00fcr allf\u00e4llige Gew\u00e4hrleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gew\u00e4hrleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gew\u00e4hrleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG au\u00dferhalb der normalen Gesch\u00e4ftszeit durchzuf\u00fchren hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu verg\u00fcten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8. VEREINBARUNG DER LEISTUNGSSICHERUNG IM INSOLVENZFALL EINES VERTRAGSPARTNERS<\/strong><br>(Zu 8.7 der \u00d6NORM B 2110).<br>Der AG kann vom AN nur dann eine Sicherheit gem. 8.7.1 der \u00d6NORM B 2110 verlangen, wenn der AG mit Zahlungen in Vorleistung tritt (z.B. mit einer Anzahlung). Kommt ein Vertragspartner der Forderung zur Legung einer Sicherheit gem. \u00d6NORM B 2110 nicht nach, so kann der andere Vertragspartner, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche, bei Nichteinbringung vom Vertrag zur\u00fccktreten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>9. BINDUNG AN DAS ANGEBOT<\/strong><br>Legt der AN unter Zugrundelegung der AGAB ein Angebot, so ist er zwei Monate ab Ende der Angebotsfrist &#8211; bei Nichtbestehen einer Angebotsfrist ab Datum des Angebotes &#8211; an sein Angebot gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Impressum Informationen gem\u00e4\u00df \u00a7 5 (1) E-Commerce-Gesetz LiegenschaftsmanagementStephan Fialla e.U. Schl\u00f6glgasse 10\/2\/11120 Wien E-Mail: office@fialla.at Handelsgericht WienUst.-idNR.: ATU75327718 Inhaber:Stephan Fialla Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen 1. PR\u00c4AMBEL:Diese Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Ger\u00fcst f\u00fcr den Abschluss eines Bauvertrages, insbesondere des Musterbauvertrages der Bundesinnung Bau vor. 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